728 x 90

Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht.Foto: Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

( – Anzeige – )

Nach zuletzt wechselhaftem Wetter steht nun der Sommer vor der Türe. Alle Jahre wieder stellt sich nun die Frage, muss ich bei 30°C im Büro sitzen oder kann ich mich angenehmeren Dingen widmen? Die Rechtslage ist insoweit klar. Ein Anspruch auf „Hitzefrei“ gegenüber dem Arbeitgeber besteht grundsätzlich nicht. Das heißt jedoch nicht, dass Sie jedwede Temperatur am
Arbeitsplatz dulden müssen.

Vielmehr ist der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, gesundheitsgefährdende Temperaturen am Arbeitsplatz zu vermeiden. Allerdings ist hier der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers mangels verbindlicher Regelungen und Vorgaben doch sehr weit. Einen Orientierungspunkt bieten zumindest die technischen Regeln für Arbeitsstätten, die bei einer Überschreitung von 26°C Raumtemperatur diverse Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Sonnenschutz, Lüftung, Bereitstellung von Getränken oder eine Arbeitszeitverlagerung vorsehen. Gegebenenfalls kann auch eine Lockerung der Kleiderordnung erfolgen, wobei solche Maßnahmen natürlich immer mit dem entsprechenden Berufsbild vereinbar bleiben müssen.

Kein Arbeiten mehr möglich bei über 35°C Raumtemperatur

Die Grenze von 26°C gilt im normalen Bürobetrieb im Übrigen nur für gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer. Erst bei einer Raumtemperatur von über 30°C müssen die vorgenannten Maßnahmen nach den Regeln für Arbeitsstätten auch für alle anderen Arbeitnehmer ergriffen werden. Nur wenn die Raumtemperaturen über 35°C liegen ist nach den Regeln für Arbeitsstätten keine Arbeit mehr möglich.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich unangenehme Temperaturen am Arbeitsplatz ertragen müssen. Ein Anspruch auf „Hitzefrei“ kann erst dann angenommen werden, wenn Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer trotz entsprechender Maßnahmen nicht mehr ausgeschlossen werden können. Sollten Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sein und Fragen zu diesem Thema oder weiteren arbeitsrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne für eine eingehende Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Solitudestraße 20
71638 Ludwigsburg
Tel. (0 71 41) 96 30-0
www.grub-lb.de

Neueste Beiträge

Meist gelesen