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Impfzwang durch den Arbeitgeber

Impfzwang durch den Arbeitgeber
Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht.Foto: Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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Ein Dauerbrenner während der andauernden Pandemielage bleibt das Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. So hatte die Bundesregierung den Arbeitgebern per Verordnung auferlegt, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Arbeiten im Home-Office anzubieten, sofern keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.

Wie verhält es sich mit der Anordnung des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit eine Maske zu tragen? Und wie geht der Arbeitnehmer mit der Ankündigung des Arbeitgebers um, dass er ihn ohne Impfung nicht mehr beschäftigen werde?

Zum Thema Maskenpflicht gibt es bereits erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die im Hinblick auf den Gesundheits- und Infektionsschutz aller Arbeitnehmer die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit für rechtmäßig erachten. Höchst umstritten und noch nicht entschieden ist die Frage, ob der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern eine Impfung verlangen kann. Der Presse waren zuletzt Stimmen von Arbeitgebern zu entnehmen, die ankündigten, dass nicht geimpfte Arbeitnehmer mit einer Kündigung oder Einstellung der Gehaltszahlungen rechnen müssen.

Impfzwang durch den Arbeitgeber möglich?

Wie ist die Rechtslage? Zunächst ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Corona-Virus keine gesetzliche Impfpflicht besteht und das Bundesgesundheitsministerium derzeit auch keine
Bestrebungen hat, diese einzuführen. In der Regel wird es auch an einer Impfpflicht aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag fehlen, sodass – wie bei der Maskenpflicht – bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eine Interessenabwägung erfolgen muss. Auf Seiten des Arbeitgebers stehen in erster Linie der Gesundheits- und Infektionsschutz aller
Arbeitnehmer und Personen im Geschäftsbereich.

Vergütungspflicht bliebe bestehen

Auf Seite des Arbeitnehmers müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit, aber auch der persönliche Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Letztendlich wird der Arbeitgeber wohl nur dann eine Impfung verlangen können, wenn der Arbeitnehmer gesund ist und in Kontakt mit besonders vulnerablen Personen der Risikogruppe 1 steht. Im Hinblick auf die offene Rechtslage ist zu erwarten, dass Arbeitgeber etwa durch die Anordnung, bis zum Nachweis der Impfung zuhause zu bleiben, mittelbar versuchen werden, eine Impfpflicht durchzusetzen. Im Falle der berechtigten Weigerung durch den Arbeitnehmer bliebe die Vergütungspflicht allerdings bestehen.

Sollten Sie ein durch das Corona-Virus betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sein und haben Sie Fragen zum Thema Impfzwang durch den Arbeitgeber, stehen wir Ihnen gerne für eine eingehende Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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