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Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen, entsprechen, andernfalls kann die Behörde den Abbruch anordnen beziehungsweise die Nutzung untersagen.
Nach der baden-württembergischen Landesbauordnung ist nicht für jedes Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich. So sind beispielsweise Gartenhütten, Terrassenüberdachungen, Einfriedungen, Stellplätze oder auch Wasserbecken verfahrensfrei, wenn Sie bestimmte Anforderungen einhalten.
Kein Bauantrag erforderlich
Doch Vorsicht: Die Verfahrensfreiheit verpflichtet Sie nicht, zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen. Da kein Bauantrag erforderlich ist, müssen Sie als Bauherr selbst schauen, ob Ihr geplantes Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ist das Vorhaben auch zulässig. So müssen insbesondere die Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden.
Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Pflanzgebote, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Am Ende kann es sein, dass Sie trotz der Verfahrensfreiheit Befreiungen oder (andere) Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden benötigen.
Unterstützung für verfahrensfreie Bauvorhaben
Möchten Sie Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben auf Zulässigkeit überprüfen oder sehen Sie sich möglicherweise auch mit Abbruchsanordnungen der Behörden konfrontiert, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne für eine eingehende Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
Achim Schober, Rechtsanwalt
Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
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