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Erbengemeinschaft: Vorteile des Testamentsvollstreckers

Erbengemeinschaft: Vorteile des Testamentsvollstreckers
Isabell Härer, RechtsanwältinFoto: Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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Wie sagt bereits eine gängige Redewendung: Behaupte niemals, einen Menschen zu kennen, bevor du keine Erbschaft mit ihm geteilt hast. Fast jeder hat es selbst oder im näheren Umfeld schon einmal erlebt, dass es nach dem Tod eines Menschen zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen unter den Miterben kommt. Dieser Beitrag soll kurz das Institut und die Vorteile des Testamentsvollstreckers erläutern und wie er als Konfliktlöser eingesetzt werden kann.

Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Um den Nachlass zu verteilen, ist das Einverständnis aller Miterben erforderlich; eine Mehrheitsentscheidung genügt nicht. Daher passiert es bei großen Erbengemeinschaften oft, dass ein Miterbe mit der Verteilung des Nachlasses nicht einverstanden ist und jegliche Handlungen der Erbengemeinschaft blockiert. Es bleibt sodann nur noch der kostspielige und zeitintensive Weg über ein Gerichtsverfahren.

Konflikten vorbeugen: Vorteile des Testamentsvollstreckers

Um diesen Konflikten vorzubeugen, kann ein potenzieller Erblasser jedoch zu Lebzeiten tätig werden. Durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament lässt es sich gut vermeiden, dass der Nachlass später zwangsversteigert werden muss, weil sich die Miterben uneinig sind. Der Testamentsvollstrecker einer Erbengemeinschaft kann nämlich bei entsprechender Ausgestaltung dazu ermächtigt sein, den Nachlass nach billigem Ermessen unter den Erben entsprechend ihrer Erbquoten aufzuteilen, wobei der Wille des Erblassers stets vorrangig zu beachten ist. Da kein Einverständnis der Erben erforderlich ist, kann der Nachlass als wirtschaftliche Einheit erhalten bleiben und muss nicht zerschlagen werden.

Erblasser, die Streit unter den Miterben vorhersehen oder mehr als zwei Personen als Erben einsetzen, sollten in jedem Fall über die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung nachdenken. Da ein entsprechendes Testament erforderlich ist, bietet es sich an, dies mit einem Notar oder Rechtsanwalt zu besprechen, sodass der Wunsch des Testierenden bestmöglich umgesetzt werden kann.

Isabell Härer, Rechtsanwältin

 

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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