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Die Arbeitswelt in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Die Arbeitswelt in Zeiten der COVID-19-Pandemie
Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht.Foto: Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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Die Arbeitswelt ist in besonderem Maße von der COVID-19-Pandemie betroffen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich zahlreiche Fragen, zu denen ich Ihnen nachfolgend einen kleinen Überblick gebe. Aufgrund steigender Infektionszahlen erreicht mich derzeit häufig die Frage, ob man wegen des hohen Infektionsrisikos zur Arbeit gehen müsse und/oder ein Anspruch auf Home-Office bestehe.

Anspruch auf Home-Office?

Grundsätzlich ist es so, dass die bloße Befürchtung einer Ansteckung nicht ausreicht, da die potenzielle Ansteckungsgefahr zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Selbst für chronisch Kranke oder vorerkrankte Beschäftigte besteht die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber muss allerdings alle erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer treffen und dies im Einzelfall nachweisen. Bleibt der Arbeitnehmer unbegründet dem Arbeitsplatz fern, riskiert er eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens und im weiteren Verlauf sogar eine fristlose Kündigung. Einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office haben Arbeitnehmer nicht, sie sind auf ein Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen.

Auch im Falle von KiTa- und Schulschließungen kann es wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und behält er dann seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt? Sofern keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, etwa durch Familienangehörige oder eine Notbetreuung, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Komplizierter ist die Rechtslage beim Anspruch auf Lohnfortzahlung. § 616 BGB, der im Falle einer persönlichen Verhinderung eine Vergütungsfortzahlung begründen kann, ist in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen. Zumindest hilft der Gesetzgeber seit März 2020 mit § 56 Abs. 1a IfSG, nachdem ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn Eltern während einer Schul- oder KiTa-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Vorsicht bei Reisen in Risikogebiete

Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung an COVID-19 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen. An dieser Stelle ist aber Vorsicht geboten: Bei einer Reise in ein Risikogebiet kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Eigenverschulden ausgeschlossen sein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne ohne entsprechende Erkrankung kommt für den Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG in Betracht.

Sollten Sie ein durch das Corona-Virus betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für eine eingehende Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Christopher Bold, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

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